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Kommt es zu einer Flugverspätung oder Flugannullierung, weil am Vortag das Flugzeug von einem Blitz getroffen wurde, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) berufen. Es liegt insofern im Organisationsbereich der Fluggesellschaft auf Defekte oder Störungen zu reagieren und für angemessenen Ersatz zumindest für nachfolgende Tage zu sorgen. Dies hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2015 zu einer
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ein Anspruch auf
Zwar könne ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2016
Quelle: Amtsgericht Königs Wusterhausen, ra-online (zt/RRa 2016, 138/rb)
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Dokument-Nr. 22861
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