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Beruht eine Flugverspätung darauf, dass die Fluggesellschaft sich entscheidet, Flugzeuge auszutauschen, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO ist darin nicht zu sehen, wenn der planmäßige Flug ohne Verspätung hätte durchgeführt werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Frankfurt am Main nach Hanoi kam im Oktober 2013 um einen Tag verspätet am Zielort an. Grund dafür war, dass sich die Fluggesellschaft zu einem Flugzeugtausch entschieden hatte. Das
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe nach Art. 7 Abs. 1 FluggastVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zugestanden. Auf einen außergewöhnlichen Umstand habe sich die Fluggesellschaft nicht berufen können.
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht, dass Beschädigungen eines Flugzeuges aufgrund von Blitzeinschlägen
Die
Den Klägern habe nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2016, 31/rb)
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Dokument-Nr. 22392
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