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Ein Mieter darf einen Mangel an der Mietsache nicht einfach im Wege der so genannten Selbsthilfe beheben und danach vom Vermieter die Kosten verlangen. Die Selbsthilfe ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, wie das Amtsgericht Köln entschied.
Im Fall verlangte der Mieter einer Garage vom Vermieter Ersatz seiner Aufwendungen für die Erneuerung des maroden Garagentores (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Mieter führte die Reparatur selbst durch, weil ihm der Vermieter zunächst nicht persönlich bekannt war - er hatte nur Name und Bankverbindung. Das Amtsgericht Köln wies die Klage auf Ersatz der Aufwendungen ab.
Es führte aus, dass ein Mieter nicht ohne weiteres zur Selbsthilfe greifen dürfe. Vielmehr müsse der Mieter dem Vermieter den Mangel zuvor mitteilen und dem Vermieter Gelegenheit zur Abhilfe geben. Nur wenn Gefahr im Verzuge sei, dürfe der Mieter zur Selbsthilfe greifen (vgl. § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Wenn dem Mieter der Vermieter nur mit Name und Bankverbindung bekannt sei, müsse der Mieter Nachforschungen anstellen. Er könne sogar verpflichtet sein, den Vermieter durch Kürzung oder Einstellung der Mietzahlungen zur Kontaktaufnahme zu bewegen, meinte das Gericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2007
Quelle: ra-online
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