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Amtsgericht Kassel, Urteil vom 15.12.1988
801 C 4534/88 -

Keine Mietminderung bei defektem Garagentor

Keine wesentlich erhöhte Diebstahlgefahr

Lässt sich die mitvermietete Garage aufgrund eines Defekts nicht mehr schließen, so rechtfertigt dies regelmäßig keine Mietminderung. Denn ein gravierender Mangel ist darin nicht zu sehen. Die Diebstahlgefahr ist jedenfalls nur unwesentlich erhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung und eines Garagenstellplatz in einer Sammelgarage im Jahr 1988 ihre Miete, da sich ihre Garage wegen eines Defekts nicht mehr schließen ließ. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur Mietminderung

Das Amtsgericht Kassel entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn in dem Defekt des Garagentors sei kein erheblicher Mangel zu sehen gewesen. Zwar habe sich die Diebstahlgefahr etwas erhöht. Für einen einigermaßen geübten Einbrecher stelle aber selbst ein geschlossenes Garagentor kein Hindernis dar.

Funktion einer Garage ist vor allem Schutz vor Witterung

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Funktion einer Garage weniger im Diebstahlschutz, als in dem Schutz vor der Witterung zu sehen. Das Fahrzeug soll durch eine Garage vor den Witterungsverhältnissen geschützt werden. Diese Nutzungsmöglichkeit habe trotz der offenen Garage weiterhin bestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2014
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1989, 171/rb)

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