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Amtsgericht Köln, Urteil vom 26.01.1996
218 C 131/95 -

Kein Anspruch des Vermieters auf Herausgabe des Schlüssels zum vermieteten Garten

Recht auf ungehinderten Zutritt nur aufgrund besonderer Absprache

Hat der Vermieter sein Haus mitsamt dem Garten vermietet, hat er keinen Anspruch auf Herausgabe eines Gartenschlüssels. Ein Recht auf ungehinderten Zugang kann sich nur aus einer gesonderten Absprache zwischen Vermieter und Mieter ergeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Haus mitsamt dem Garten vermietet. Der Vermieter erhielt jedoch die Erlaubnis den Garten mit zu nutzen. Nachdem der Vermieter verstarb, verlangten der neue Vermieter ebenso ein Zugangsrecht zum Garten. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, erhob der neue Vermieter Klage.

Anspruch auf Zugang zum Garten bestand nicht

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf ungehinderten Zutritt zum Garten und daher auch keinen Anspruch auf Aushändigung eines Schlüssels zum Gartentor gehabt. Denn alleinige Nutzungsberechtigte des Gartens seien die Mieter gewesen. Ein Mitbenutzungsrecht des neuen Vermieters könne nur im Fall einer gesonderten Absprache angenommen werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die Berechtigung des alten Vermieters sei mit dessen Tod erloschen und sei nicht automatisch auf den neuen Vermieter übergegangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1996, 756/rb)

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