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Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.11.2014
208 C 151/14 -

Bedrohung des Hausmeisters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters

Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne weitere Abmahnung unzumutbar

Bedroht ein Mieter den Hausmeister des Vermieters, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Einer Abmahnung bedarf es nicht. Denn die Fortsetzung des Mietverhältnisses ist in diesem Fall unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Mieter einer Wohnung in seiner Küche im Februar 2014 einen neuen Wasserhahn installiert bekam, bestand Streit darüber, wer für die Kosten aufkommen sollte. Diesbezüglich kam es im März 2014 zu einem Telefongespräch zwischen dem Mieter und dem Hausmeister. Im Rahmen des Gesprächs drohte der Mieter dem Hausmeister, er solle sich nicht mehr in die Siedlung trauen, da er ihm sonst die Zähne einschlagen würde. Die Vermieterin kündigte den Mieter daraufhin fristlos. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Bedrohung des Hausmeisters rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Bedrohung des Hausmeisters habe die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Bedrohe ein Mieter einen anderen Mieter, den Vermieter oder den Hausmeister mit einer Straftat, sei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ohne weitere Abmahnung nicht mehr zumutbar. Zudem sei keine Räumungsfrist zu gewähren gewesen.

Kostentragungspflicht des Mieters unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht in diesem Zusammenhang, ob der Mieter verpflichtet war, die Rechnung zu bezahlen oder nicht. Selbst wenn der Mieter die Kosten für den Einbau des Wasserhahns nicht habe tragen müssen, habe dies nicht die erhebliche Drohung gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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