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Die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung gemäß § 560 Abs. 4 BGB kann pro Abrechnung nur einmal erfolgen. Ausnahmsweise kommt eine nachträgliche Anpassung gestützt auf § 313 BGB in Betracht, wenn sich die Umstände verändern und diese zum Zeitpunkt der vorherigen Anpassung noch unbekannt waren. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Köln rechnete die Vermieterin im April 2022 über die Heiz- und
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Die erneute
Soweit eine ausnahmsweise
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2024
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33875
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