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Eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen kann nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kostensteigerung begründet werden. Vielmehr kommt es gemäß § 560 Abs. 4 BGB allein auf das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung an. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg über die Zulässigkeit einer
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Die
Jedoch können die Vertragsparteien nach Ansicht des Amtsgerichts formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung lag hier nicht vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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