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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2022
49 C 13/22 -

Erhöhung der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen nicht mit etwaig zu erwartenden Kostensteigerungen begründbar

Erhöhung kann mit Ergebnis der Betriebs­kosten­abrechnung begründet werden

Eine Erhöhung der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen kann nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kostensteigerung begründet werden. Vielmehr kommt es gemäß § 560 Abs. 4 BGB allein auf das Ergebnis der Betriebs­kosten­abrechnung an. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen um ca. 45 €. Die Vermieterin hatte die Erhöhung mit einer nicht näher spezifizierten zu erwartenden Kostensteigerung begründet.

Unzulässigkeit der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen sei unzulässig. Denn eine solche könne nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kostensteigerung begründet werden. Vielmehr komme es gemäß § 560 Abs. 4 BGB ausdrücklich auf das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung an.

Formularvertragliches Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe

Jedoch können die Vertragsparteien nach Ansicht des Amtsgerichts formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung lag hier nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1011Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1011

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