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Mieter haben das Recht, ihre Miete zu kürzen, sobald Mängel an der Mietsache bestehen. Ist die Funktion der Heizung dahingehend gestört, dass lediglich geringe Raumtemperaturen erreicht werden, so schränkt dies den Gebrauch der Wohnung stark ein. Auch der Zustand von Türen, die bei Wohnungsübergabe nicht dem renovierter Türen entsprechen, rechtfertigen eine Mietminderung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall machte eine Mieterin Minderung der Monatsmiete geltend, da sie ihre Wohnräume von Oktober bis Januar nicht ordnungsgemäß beheizen konnte. Die Temperaturen erreichten lediglich 16 bis 18 Grad zur Tageszeit.
Das Amtsgericht Köln erkannte eine Minderung der Miete um 20 Prozent an. Bei mangelnder Beheizbarkeit werde der Wohngebrauch einer Mietsache so stark eingeschränkt, dass hohe Mietminderungen gerechtfertigt seien. 20 Prozent würden dabei noch an der untersten Grenze des Angemessenen liegen. Der Einwand des Vermieters, dass das Mietminderungsrecht vertraglich ausgeschlossen sei, wäre ungerechtfertigt, da eine solche Vertragsbestimmung gemäß § 537 Abs. 3 BGB unwirksam sei. Das Mietminderungsrecht könne nicht ausgeschlossen werden.
Auch einen weiteren Mietminderungsanspruch um monatlich 10 DM bestätigte das Gericht. Grundlage hierfür waren nicht renovierte Türen bei Übergabe der
Schließlich verzögerten sich auch noch die Renovierungsarbeiten und gestatteten der Mieterin erst zehn Tage später als vereinbart in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/WM 78, 189/st)
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Dokument-Nr. 12493
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