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Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.05.1976
154 C 557/74 -

Recht zur Mietminderung bei zu lauten Maschinen

Geräuschbelästigung rechtfertigt Minderung von 20 %

Geht von einer Maschine eine unzumutbare Lärmbelästigung aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 20 %. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung minderte seine Miete, da von einer defekten Maschine eines Reinigungsbetriebes im Wohnhaus ein ohrenbetäubender Lärm ausging. Der Vermieter akzeptierte das Minderungsrecht nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Mietminderung wegen Lärmbelästigung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete angesichts einer Lärmbelästigung von 54 bis 60 Dezibel mindern dürfen. Der zulässige Grenzwert habe bei 35 Dezibel gelegen. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 20 % für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1983, 126/rb)

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