wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 04.04.2000
64 S 485/99 -

Störung der Nachtruhe durch laute Heizungsgeräusche berechtigt zur Mietminderung von 7,5 %

Ge­brauchs­tauglich­keit der Wohnung war erheblich eingeschränkt

Gehen von einer Heizungsanlage die Nachtruhe störende Geräusche aus, so ist die Ge­brauchs­tauglich­keit der Wohnung erheblich eingeschränkt. Der Mieter kann in diesem Fall seine Miete mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte ihre Miete, da im Schlafzimmer aufgrund des dort verlaufenden Leitungsschachts besonders laut die Heizungsgeräusche wahrnehmbar waren. Ein Sachverständiger ermittelte einen Geräuschpegel von bis zu 30 dB (A). Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht nicht an und klagten auf Zahlung der ausstehenden Miete. Ihrer Meinung nach, habe ein Mangel nicht vorgelegen, da der vom Sachverständigen ermittelte Lärmpegel noch innerhalb der DIN 4109 gelegen habe.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieter. Der Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden, da durch die Heizungsgeräusche die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 7,5 % für angemessen.

Grenzwerte der DIN 4109 unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei es unbeachtlich gewesen, dass sich die Heizungsgeräusche noch innerhalb der DIN 4109 befunden haben. Denn aus der Norm ergebe sich nicht, ob von der Heizungsanlage eine Störwirkung, insbesondere eine Störung der Nachtruhe ausgehe. Vielmehr komme es darauf an, den Geräuschpegel, der von der Heizungsanlage ausgeht, mit dem normalen Hintergrundgeräusch zu vergleichen.

Deutliche Störwirkung der Heizungsanlage

Ausgehend von einem Ruhepegel von 20 dB (A) in der Nachtzeit im Schlafzimmer habe sich bei vollem Betrieb der Heizungsanlage eine Differenz zwischen Ruhepegel und Betriebsgeräusch von etwa 10 dB (A) ergeben, so das Gericht weiter. Eine Erhöhung des Geräuschpegels um 10 dB (A) werde nach Angaben des Sachverständigen vom Menschen als eine Verdopplung des Lärmpegels wahrgenommen. Daher habe eine deutliche Störwirkung der Heizungsanlage vorgelegen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass bei relativ niedrigen Schallpegeln bereits eine Erhöhung um etwa 3 bis 4 dB (A) subjektiv deutlich stärker wahrgenommen werde, als bei höheren Schallpegeln. Dazu sei gekommen, dass die Heizung nicht im Dauerbetrieb war, sondern in kurzen Abständen ansprang und wieder abschaltete. Somit sei es zu einem ständigen Wechsel und damit zu einem besonders störenden Kontrast gekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Berlin_64-S-48599_Stoerung-der-Nachtruhe-durch-laute-Heizungsgeraeusche-berechtigt-zur-Mietminderung-von-75-Prozent~N14556

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 14556 Dokument-Nr. 14556

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.