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Weist eine Bank darauf hin, dass Banking-Trojaner im Umlauf sind und fällt ein Bankkunde dennoch auf die erkennbare Betrügerei herein, so haftet dafür nicht die Bank. Denn dem Bankkunden ist ein einhundertprozentiges Mitverschulden anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wies eine Bank auf ihrer Online-Banking-Seite auf mögliche Betrugsversuche durch Banking-Trojaner hin. Zudem schilderte sie den möglichen Ablauf des Betrugsversuchs. Im Dezember 2012 wollte nunmehr ein
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Bankkunden. Dieser habe keinen Anspruch auf Rückerstattung des überwiesenen Betrags nach § 675 u Abs. 1 Satz 2 BGB gehabt. Denn es habe eine autorisierte
Darüber hinaus habe dem Bankkunden nach Ansicht des Amtsgerichts keinen Schadenersatzanspruch wegen einer Verletzung des Zahlungsdienstvertrags zugestanden (§§ 675f, 280 BGB). Ein solcher Anspruch sei wegen des Vorliegens eines einhundertprozentigen Mitverschuldens durch den Bankkunden ausgeschlossen gewesen. Denn der
Angesichts der Informationen durch die Bank habe das Entstehen eines Pop-up-Fensters nach dem Einloggen in den Online-Banking-Account, welches mit einer Sperrung des Accounts drohte, nach Auffassung des Amtsgerichts als ein vom gewöhnlichen Einloggen abweichender Vorgang erkennbar sein müssen. Dies hätte den Bankkunden zu einer Rücksprache mit der Bank veranlassen müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17551
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