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Bei sogenannten Phishing-Attacken fordern unberechtigte Dritte die Nutzer von Onlinebanking zur Herausgabe von Sicherheitsdaten auf. Dabei geben sich die Betrüger als die jeweilige Bank des Kunden aus und erschleichen sich damit deren Vertrauen. Der durchschnittliche Nutzer von Online-Banking-Angeboten muss jedoch die üblichen Tricks der Betrüger kennen und bei ungewöhnlichen Vorgängen misstrauisch werden, da ihn andernfalls eine Mitschuld im Falle eines Schadens trifft. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Die Klägerin im vorliegenden Fall machte Ansprüche gegenüber ihrer
Nach Eingabe ihrer PIN habe sich ein weiteres Fenster geöffnet, das äußerlich der Internetseite der
Das Kammergericht Berlin kam zu dem Schluss, dass die Klägerin gegenüber der
Die Klägerin habe jedoch ihre eigene Pflicht zur Geheimhaltung ihrer Zugangsdaten schuldhaft verletzt, indem sie der Aufforderung zur Eingabe von vier TAN-Nummern nachgekommen sei. Diese Pflicht beinhalte nicht nur die sichere Verwahrung von Notizen dieser Zugangsdaten, sondern auch eine angemessene Reaktion auf objektiv begründete Verdachtsmomente. Ignoriere der
Bei Abwägung der verschiedenen Verschuldensanteile der Parteien ergebe sich ein überwiegendes Mitverschulden der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2012
Quelle: ra-online, Kammergericht Berlin (vt/st)
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Dokument-Nr. 11727
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