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Besteht über eine Wohnung und ein Tiefgaragenstellplatz ein einheitlicher Mietvertrag, so ist eine gesonderte Mieterhöhung unzulässig. Die Mieterhöhung kann nur für das Mietverhältnis insgesamt verlangt werden. Dass im Mietvertrag die Mietanteile gesondert ausgewiesen sind, ist dabei unbeachtlich. Dies hat das Amtsgericht Koblenz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand über eine in Rheinland-Pfalz gelegenen Wohnung nebst Tiefgaragenstellplatz ein einheitlicher Mietvertrag. Im April 2023 begehrte die Vermieterin eine
Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen die Vermieterin. Die Klage auf Zustimmung zur
Der Umstand, dass im Mietvertrag die Mietanteile für die Wohnung und den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2024
Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (zt/GE 2024, 199/rb)
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Dokument-Nr. 33881
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