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Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung über die Verwendung von Fotos kann die Pflicht zur Benennung des Fotografen in den AGB geregelt werden. Unterlässt der Vertragspartner die Urheberbenennung, so steht dem Fotografen ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Lizenzgebühr zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2010 schloss ein
Das Amtsgericht Kassel entschied zu Gunsten des Fotografen. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 97 UrhG zugestanden, da er entgegen von § 13 Satz 2 UrhG bei der Veröffentlichung der
Es habe in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Amtsgerichts keine Rolle gespielt, ob der
Nach einer Regelung in den AGB habe die Pflicht bestanden den Fotografen als Urheber zu benennen, so das Amtsgericht weiter. Die Regelung sei auch wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden. Dabei habe insbesondere eine Rolle gespielt, dass es sich beim Vertragspartner um ein Unternehmen handelte. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2014
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19040
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