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Der Vermieter darf sein vermietetes Haus auch gegen den Willen des Mieters von einer frei zugänglichen Stelle fotografieren, um den Zustand des Hauses festzuhalten. Ein Anspruch auf Unterlassung steht dem Mieter damit nicht zu. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte der Mieter eines Einfamilienhauses gegen seinen Vermieter Unterlassungsansprüche geltend. Hintergrund dessen war unter anderem, dass der Vermieter zwischen März und Juni 2000 das Haus fotografierte. Dies geschah von Seiten des Vermieters zur Dokumentation etwaiger Mängel. Der Mieter war damit aber nicht einverstanden. Insbesondere störte es ihn, dass er auf den Fotografien abgebildet war. Der Vermieter führte diesbezüglich zur Verteidigung an, dass er den Mieter darum gebeten habe, zur Seite zu treten. Dieser aber sich geweigert habe. Der Mieter erhob schließlich Klage.
Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Kläger. Ihm stehe zunächst kein Anspruch auf Unterlassung des Fotografierens des Einfamilienhauses zu. Auch wenn das mietvertragliche Nutzungsrecht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG stehe, fehle es an einer Eigentumsverletzung oder Verletzung des Besitzrechts. Es sei allgemein anerkannt, dass selbst den Eigentümern eines Grundstücks kein
Dem Kläger stehe zudem kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2018
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/ZMR 2001, 282/rb)
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Dokument-Nr. 26155
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