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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.08.2000
561 C 03582/00 -

Vermieter darf vermietetes Haus gegen den Willen des Mieters fotografieren

Kein Unter­lassungs­anspruch des Mieters

Der Vermieter darf sein vermietetes Haus auch gegen den Willen des Mieters von einer frei zugänglichen Stelle fotografieren, um den Zustand des Hauses festzuhalten. Ein Anspruch auf Unterlassung steht dem Mieter damit nicht zu. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall machte der Mieter eines Einfamilienhauses gegen seinen Vermieter Unterlassungsansprüche geltend. Hintergrund dessen war unter anderem, dass der Vermieter zwischen März und Juni 2000 das Haus fotografierte. Dies geschah von Seiten des Vermieters zur Dokumentation etwaiger Mängel. Der Mieter war damit aber nicht einverstanden. Insbesondere störte es ihn, dass er auf den Fotografien abgebildet war. Der Vermieter führte diesbezüglich zur Verteidigung an, dass er den Mieter darum gebeten habe, zur Seite zu treten. Dieser aber sich geweigert habe. Der Mieter erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Fotografierens des Hauses

Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Kläger. Ihm stehe zunächst kein Anspruch auf Unterlassung des Fotografierens des Einfamilienhauses zu. Auch wenn das mietvertragliche Nutzungsrecht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG stehe, fehle es an einer Eigentumsverletzung oder Verletzung des Besitzrechts. Es sei allgemein anerkannt, dass selbst den Eigentümern eines Grundstücks kein Unterlassungsanspruch gegen eine Person zustehe, die das Haus von einer allgemein zugänglichen Stelle fotografiere.

Kein Unterlassungsanspruch wegen Fotografierens des Mieters

Dem Kläger stehe zudem kein Unterlassungsanspruch wegen des Fotografierens seiner Person zu. Insoweit fehle es an einer erforderlichen Persönlichkeitsverletzung. Zwar dürfe ein Vermieter seinen Mieter nicht unzumutbar kontrollieren. Es sei dem Vermieter aber im Rahmen seines mietvertraglichen Besichtigungsrechts zur Beweissicherung gestattet, Fotografien auch ohne Zustimmung des Mieters zu fertigen. Zudem habe der Beklagte den Kläger nicht gezielt überwacht. Es sei dem Beklagten vielmehr um das berechtigte Dokumentieren möglicher Mängel der Mietsache gegangen. Soweit sich der Kläger trotz Aufforderung des Beklagten nicht aus dem Bild begeben habe, liege keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor, weil der Kläger mit seinem Verhalten das Fotografieren im Sinne einer Einwilligung in Kauf genommen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2018
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/ZMR 2001, 282/rb)

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