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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.08.2013
462 C 10744/12 -

Zutritts­verweigerung zur Disko: Diskotheken­betreiber zu 1000,- Euro Schadensersatz wegen Diskriminierung verurteilt

Zurückweisung eines Gasts aufgrund seiner ethnischen Herkunft

Die Betreiber­gesellschaft einer hannoverschen Diskothek muss 1.000 Euro an einen abgewiesenen ausländischen Gast zahlen. Dies entschied das Amtsgericht Hannover.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.01.2012 gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert. Daraufhin erhob dieser Klage.

Männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht

Das Amtsgericht Hannover gab dem Kläger Recht. Das Gericht geht von einem Verstoß gegen § 21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass die Zurückweisung erfolgte, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht seien. Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek betreten. Dieses Verhalten stellt nach den Feststellungen des Gerichts eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Gericht hält einen Betrag von 1000 Euro für angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Darüber hinaus hat die Betreibergesellschaft es zu unterlassen, dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek zu versagen, sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethischen Herkunft des Klägers stehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2013
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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