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Das Amtsgericht Bremen hat einem Bürger Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro zugesprochen, weil ihn ein Türsteher wegen seiner Hautfarbe nicht in die Diskothek hineingelassen hatte. Der Türsteher hatte behauptet, er habe den Mann abgewiesen, weil er unangemessen bekleidet und zudem betrunken gewesen sei. Beide Behauptungen hielten jedoch der Beweisaufnahme nicht stand.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte eine Clique junger Männer morgens um 6.15 Uhr einer Edel-Diskothek einen Besuch abstatten. Der Türsteher ließ den ersten Besucher passieren, den zweiten jedoch nicht. Der hatte eine dunkle Hautfarbe. Seine hinter ihm wartenden Freunde verzichteten daraufhin aus Solidarität auf den Diskobesuch. Der abgewiesene Diskothekenbesucher verklagte die Diskothek später auf Schmerzensgeld mit der Begründung, dass der Türsteher ihn diskriminiert habe.
Der Türsteher behauptete vor Gericht indes, dass er den Besucher nur deshalb nicht in die Diskothek eingelassen habe, weil er im Hip-Hop-Stil gekleidet gewesen sei und dies nicht mit dem exklusiven Ambiente der Diskothek übereingestimmt habe. Die Mitglieder der Clique sagten demgegenüber aus, dass ihr farbiger Freund sehr wohl schick gekleidet gewesen sei und einen Mantel getragen habe. Auch die weitere Schutzbehauptung des Türstehers, der farbige Besucher sei stark alkoholisiert gewesen, wurde während der Beweisaufnahme des Amtsgerichts Bremen widerlegt.
Das Gericht kam vielmehr zu der Überzeugung, dass alle vier Gruppenmitglieder zwar angetrunken, aber nicht betrunken waren. Auch die Einlassung des Lokalbesitzers, zu derart fortgeschrittener Stunde könne einem Türsteher schon einmal ein Fehler unterlaufen, ließ das Amtsgericht Bremen nicht durchgehen. Es seien keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergebe, dass der Türsteher nicht schuldhaft gehandelt habe. Die fortgeschrittene Uhrzeit allein reiche als Begründung für die Fehlleistung nicht aus.
Da andere plausible Gründe für die Zurückweisung nicht ersichtlich waren, stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aufgrund seiner Hautfarbe zurückgewiesen worden war. Diese Zurückweisung ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig und begründet einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei dessen Bemessung ging das Gericht davon aus, dass die Beeinträchtigung für den Kläger gering war. Die Benachteiligung sei nur wenigen Personen bekannt geworden. Zudem hätten sich die weiteren Mitglieder der Clique mit ihm solidarisiert. Da darüber hinaus nur ein kurzer Aufenthalt in der Diskothek beabsichtigt war, da das Lokal bereits um 7 Uhr geschlossen werden sollte, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro für angemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2012
Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online
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