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Wird jemand wegen seiner Hautfarbe der Einlass in eine Diskothek verwehrt, stellt dies eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart und sprach einem Mann 900 Euro Entschädigung zu.
Lesetipp - refrago:
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machte Ansprüche gegen die Beklagte geltend, weil ihm am 5. November 2010 der Zutritt zur Diskothek der Beklagten in Reutlingen mit der Bemerkung verweigert worden sein soll, es seien "schon genug Schwarze drin".
Das Landgericht Tübingen gab der Klage insoweit statt, als die Beklagte dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000 Euro wurde jedoch wegen der geringen Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers vom Landgericht abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen wandten sich beide Parteien mit Berufung und Anschlussberufung. Der Kläger verfolgte seinen geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro fort. Die Beklagte begehrte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
Die Berufung des Klägers hatte zu einem kleineren Teil Erfolg, während die Anschlussberufung der Beklagten vollständig zurückgewiesen wurde.
Nach Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen konnte das Oberlandesgericht Stuttgart zwar nicht feststellen, dass ein Türsteher die vom Kläger behauptete Äußerung gemacht hätte. Neben uneinheitlicher Angaben des Klägers und des von ihm dazu benannten Zeugen war dafür insbesondere maßgeblich, dass dieser Zeuge große, nicht mehr nachvollziehbare Erinnerungslücken zu diesem Abend offenbarte. Allerdings hat ein zweiter männlicher Zeuge mit dunkler Hautfarbe nach Überzeugung des Gerichts glaubhaft bestätigt, am gleichen Abend ebenfalls von den Türstehern der Beklagten abgewiesen worden zu sein, während zwei Begleitern mit weißer Hautfarbe der Eintritt gestattet worden sei. Das Gericht hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass die Türsteher der Beklagten am fraglichen Abend zumindest zeitweise jungen Männern mit dunkler Hautfarbe den Einlass verwehrt haben.
Dies rechtfertigt nicht nur das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot, dem Kläger wegen seiner Hautfarbe den Einlass in die Diskothek zu verwehren, sondern auch eine
Die vom Kläger verlangte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 12743
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