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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 27.09.2000
49 C 5267/00 -

Keine Mietminderung bei Graffiti-Sprühereien

Graffiti-Sprühereien sind bei normalen Mieträumen kein Mietmangel

Der Mieter "normaler" Mieträume, die sich nicht in einer Luxusimmobilie befinden, kann – solange das Haus nicht verwahrlost aussieht – wegen Graffiti-Sprühereien nicht die Miete mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Inhaber einer Tierarztpraxis wegen Graffiti-Schmierereien an der Außenfassade des Hauses die Miete.

Gericht: Graffiti-Sprühereien sind kein Mietmangel

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Leipzig entschied. Bei den Graffiti-Sprühereien handele es sich um keinen Fehler im Sinne von § 537 BGB. Ein Mangel der Mietsache sei zu verneinen, urteilte das Gericht. Der Mieter könne weiterhin die Mieträume zu dem vertraglichen Zweck - hier eine Tierarztpraxis - nutzen.

Gericht: Haus ist nicht verwahrlost und keine Luxusimmobilie

Anderes könne allerdings gelten, wenn es sich um eine Luxusimmobilie handelte, führte das Amtsgericht aus. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Haus mache auf Dritte auch keinen verwahrlosten Eindruck, stellte das Gericht fest. Jeder vernünftig denkende Kunde wisse, dass weder der Praxisinhaber noch der Vermieter für die Schmierereien verantwortlich sei.

der Leitsatz

§ 537 BGB (rao)

Graffiti stellen grundsätzlich keinen Mietmangel dar solange der Mieter die Mieträume noch zum vertraglichen Zweck nutzen kann. Anderes kann gelten, wenn sich die Mieträume in einer Luxusimmobilie befinden oder das Haus aufgrund der Graffiti einen verwahrlosten Eindruck macht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Leipzig (zt/WuM 2001, 238/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2001, 613Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 613
  • NZM 2001, 102Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2001, Seite: 102
  • WuM 2001, 237Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2001, Seite: 237

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