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Nisten am Haus Tauben und führt dies zu einer Verunreinigung des Balkons mit Taubenkot, kann der Mieter seine Miete um 5 % mindern. Auf die Beeinflussbarkeit der Taubenplage durch den Vermieter kommt es dabei nicht an. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein
Das Amtsgericht folgte nicht der Ansicht des Landgerichts Kleve (LG Kleve, Urt. v. 28.01.1986 - 3 S 117/85 = WM 1986, 333), wonach die Belästigung durch Tauben zu den unvorhersehbaren und unbeherrschbaren Umwelteinflüssen gehöre, auf die der
Soweit die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1988, 121/rb)
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Dokument-Nr. 16271
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