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Amtsgericht Altenburg, Urteil vom 28.01.2005
5 C 857/04 -

Taubendreck berechtigt zur Mietminderung

Vermieter muss Abwehrmaßnahmen ergreifen

Wenn der Hauseingang und die Fensterbänke durch Taubenkot stark verdreckt sind, ist eine Mietminderung von 10 % angemessen. Dies hat das Amtsgericht Altenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung die Miete um 10 % und verlangte die Beseitigung von Mängeln. Am überstehenden Dachgebälk des Hauses ließen sich Tauben nieder und verunreinigten durch Kot und Dreck den Hauseingang sowie die zur Wohnung des Mieters gehörenden Fensterbänke.

Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch

Das Amtsgericht Altenburg hielt eine Mietminderung von 10 % für angemessen, denn der Taubenkot beeinträchtigte die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch. Die erhebliche Verschmutzung im Hauseingangsbereich führte dazu, dass der Taubenkot, und damit auch Krankheitserreger, über Anhaftungen an den Schuhen in die Wohnung des Mieters gelangen konnten. Die Verschmutzung der Fensterbänke hatte ebenfalls zur Folge, dass durch Wind die Exkremente ins Innere der Wohnung übertragen werden konnten. Damit verbunden war eine Einschränkung der Fensternutzung.

Vermieter hat vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass aus der Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verpflichtung des Vermieters folgt, Beeinträchtigungen, die zu einer Gesundheitsgefährdung des Mieters und zu einer Verschmutzung der Mietsache führen können, abzuwenden. Die Verpflichtung des Vermieters, den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren, schließt auch Abwehrmaßnahmen gegenüber wilden Tieren ein, soweit technische Möglichkeiten hierfür bestehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Amtsgericht Altenburg, ra-online (vt/rb)

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