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Wenn der Hauseingang und die Fensterbänke durch Taubenkot stark verdreckt sind, ist eine Mietminderung von 10 % angemessen. Dies hat das Amtsgericht Altenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung die Miete um 10 % und verlangte die Beseitigung von Mängeln. Am überstehenden Dachgebälk des Hauses ließen sich Tauben nieder und verunreinigten durch Kot und Dreck den
Das Amtsgericht Altenburg hielt eine
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass aus der Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Verpflichtung des Vermieters folgt, Beeinträchtigungen, die zu einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Amtsgericht Altenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 13633
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