wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2010
461 C 19454/09 -

AG München zur Möglichkeit der Mietminderung bei Taubenbefall des Balkons und Feuchtigkeit im Keller

Mit Feuchtigkeit in Kellern von Nachkriegsgebäuden muss gerechnet werden – Vermieter kann nicht für Taubenplage in innerstädtischer Wohnanlage verantwortlich gemacht werden

Bei Gebäuden, die um 1950 herum gebaut wurden, ist bekannt, dass diese mit eingeschränkten Mitteln errichtet wurden. Ein Mieter muss daher mit Feuchtigkeit im Keller rechnen und hat keinen Anspruch auf Mietminderung. Auch bei Belästigungen auf dem Balkon durch Tauben besteht nur bedingt Anspruch auf Mietminderung, da Tauben ein großstadttypisches Phänomen sind und ein starker Zuflug von Tauben zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Entscheidend für die Frage, ob eine Mietminderung zulässig ist, ist ob der Vermieter eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor

Anfang 2006 vermietete die spätere Klägerin eine Wohnung im 2. Obergeschoss in München in der Maxvorstadt an die spätere Beklagte. Das Gebäude wurde um 1950 erbaut. Die Miete betrug 820,- Euro. Ab Oktober 2008 minderte die Mieterin die Miete, zunächst für Oktober und November um jeweils 240,- Euro, dann jeweils um 20,- Euro. Sie bemängelte, dass der Keller nicht nutzbar sei. Der Boden sei feucht. Deshalb seien schon mehrere Gegenstände dort verschimmelt. Außerdem würden immer wieder Tauben versuchen, auf ihrem Balkon zu nisten. Der Boden und die Möbel seien mit Taubenkot übersäht. Sie müsse den Balkon jeden zweiten Tag schrubben.

Vermieterin klagt wegen noch ausstehender Miete

Die Vermieterin sah darin keinen Minderungsgrund. Als schließlich 620,- Euro an Miete ausstanden, erhob sie Klage vor dem Mietgericht des Amtsgerichts München.

Mieterin hätte bereits bei Einzug in Nachkriegsgebäude mit ungenügender Bodendämmung und nicht ausreichender Feuchtesperre rechnen müssen

Der zuständige Richter gab ihr Recht: Eine Minderung wegen des feuchten Kellers scheide aus. Das Anwesen sei um das Jahr 1950 erbaut worden. Nach dem zweiten Weltkrieg sei in Deutschland innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wohnraum benötigt worden. Es sei daher allgemein bekannt, dass Wohngebäude in dieser Zeit mit lediglich eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet werden konnten. Deshalb ginge auch der Mietspiegel der Stadt München bei Gebäuden aus den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts von einem deutlich niedrigeren Grundpreis aus als bei den Gebäuden, die vor 1929 errichtet wurden. Die Mieterin hätte daher bereits bei Einzug damit rechnen müssen, dass der Keller über eine ungenügende Bodendämmung oder eine nicht ausreichende Feuchtesperre verfüge und damit nicht uneingeschränkt zur Lagerung von Gegenständen geeignet sei.

Starker Zuflug von Tauben gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Auch bei dem geschilderten Taubenbefall handele es nicht um einen Mangel. Tauben, insbesondere in der Lage des Anwesens in der Münchner Maxvorstadt, seien ein großstadttypisches Phänomen. Ein starker Zuflug von Tauben gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Entscheidend für die Verantwortung der Vermieterin sei, ob sie eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt habe.

Minderung wegen Taubenbefalls würde Garantiehaftung der Vermieterin zu weit ausdehnen

Vorliegend sei aber nicht erkennbar, dass dies, zum Beispiel durch eine besondere Fassadengestaltung, geschehen sei. Vielmehr habe die Beklagte angegeben, dass die Tauben aus einem gegenüberliegenden Baum zugeflogen seien. Eine Minderung wegen Taubenbefalls würde die Garantiehaftung der Vermieterin zu weit ausdehnen. Es sei insbesondere auch kein Unterschied zu erkennen zu den Fällen, in denen es beispielsweise auf Grund eines feuchten Sommers zu einem besonders starken Stechmückenaufkommen käme oder in denen ein mitangemieteter Garten durch Maulwürfe umgegraben werde. Hier liege erkennbar kein Mangel vor. Der Vergleich damit zeige, dass der Vermieter ohne eigenes Zutun nicht für eine Taubenplage in einer innerstädtischen Wohnanlage verantwortlich gemacht werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht München

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_461-C-1945409_AG-Muenchen-zur-Moeglichkeit-der-Mietminderung-bei-Taubenbefall-des-Balkons-und-Feuchtigkeit-im-Keller.news9899.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9899 Dokument-Nr. 9899

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.