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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 02.01.1984
37 a C 344/83 -

Außerbetriebsetzung eines Müllschluckers rechtfertigt keine Mietminderung

Keine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs

Wird der Müllschlucker eines Wohnhauses stillgelegt, so rechtfertigt dies den Mieter nicht zur Minderung seiner Miete. Denn es liegt keine erhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, weil die Müllschluckanlage außer Betrieb gesetzt wurde. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden. Denn dem Mieter habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden.

Vorliegen eines Mangels war unerheblich

Es habe dabei keine Rolle gespielt, so das Amtsgericht weiter, ob überhaupt ein Mangel im Sinne von § 537 BGB (jetzt: § 536 BGB) vorgelegen habe. Denn unabhängig davon sei die Minderung des Gebrauchswerts der Wohnung nur unerheblich gewesen. Zwar stelle eine Müllschluckanlage eine Erleichterung für die Bewohner eines Hauses dar. Jedoch habe die Stilllegung nicht dazu geführt, dass die Benutzung der Mieträume als Wohnung erheblich beeinträchtigt war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1985, 260/rb)

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