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Geringfügige Mängel einer Mietsache rechtfertigen keine Mietminderung. Es liegen insofern nur unerhebliche Beeinträchtigungen vor. Dies hat das Amtsgericht Saarburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die beklagte
Das Amtsgericht Saarburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzinses zugestanden. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Miete zu mindern. Denn eine nur unerhebliche Minderung
Hinsichtlich folgender von
Die unfertige
Nach Ansicht des Amtsgerichts entfalle eine Minderungsberechtigung bei Einzug in einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2012
Quelle: Amtsgericht Saarburg, ra-online (zt/WuM 2002, 29/rb)
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Dokument-Nr. 14266
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