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Wird eine Person des öffentlichen Lebens in einem Interview als "arme Sau" bezeichnet, so wird dadurch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Dem Verletzten steht kein Anspruch auf Unterlassung und damit kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erschien in der
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Erstattung der
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Aussage im Interview den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn bei der Aussage habe es sich um eine zulässige Meinungsäußerung gehandelt. Der zitierte Musikerkollege habe sich erkennbar rein wertend über die Persönlichkeit des Klägers geäußert.
Die Bezeichnung als "arme Sau" sei auch nicht als eine
Der Umstand, dass durch die Aussage des Musikerkollegen der Inhalt eines privaten Telefongesprächs wiedergegeben wurde, habe nicht dazu geführt, dass ein unzulässiger
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14243
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