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Eine Tochter der früheren RAF-Angehörigen Ulrike Meinhof darf in einem konkreten Kontext als "Terroristentochter" bezeichnet werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Klägerin, eine Tochter der früheren RAF-Angehörigen Ulrike Meinhof, beschäftigt sich als freie Journalistin seit Jahren publizistisch mit dem RAF-Terrorismus. Die Beklagte veranstaltet das Internet-Angebot zur Print-Ausgabe der "Frankfurter Allgemeine Zeitung". Sie stellte im September 2003 mit der Überschrift "Enthüllungen - Die Terroristin und der Figaro" einen Beitrag ins Internet, der sich mit einem bekannten Berliner Frisör und dessen Kundschaft, zu der auch bekannte Politiker gehören, beschäftigte.
Darin wurde ausgeführt, gemäß einem von der Klägerin verfassten Artikel der Tageszeitung "Die Welt" solle der Frisör auch die RAF-Terroristin Ulrike Meinhof zu einem Zeitpunkt frisiert haben, als diese bereits wegen Mordes gesucht worden sei. Der Beitrag weist weiter darauf hin, dass die Klägerin vor einigen Jahren die Rolle des Außenministers Fischer im Rahmen der Unruhen in Frankfurt enthüllt habe. Es wird dann u. a. ausgeführt:
"Auf dem Höhepunkt der Debatte um Fischers Vergangenheit war die
Gegenstand der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision ist nur noch das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot, die Klägerin als "Terroristentochter" zu bezeichnen.
Der VI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben und das die Klage abweisenden Urteil des Landgerichts bestätigt. Bei der beanstandeten Äußerung ist nicht die Wahrheit der Tatsache im Streit, sondern die
Vorinstanzen
Landgericht München I – Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 9 O 1730/04 ./. Oberlandesgericht München - Entscheidung vom 25. Januar 2005 – 18 U 4588/04
Siehe auch:
BGB § 823
Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presseartikels zulässig sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 170/06 des BGH vom 05.12.2006
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Dokument-Nr. 3454
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