wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 18.04.2013
56 C 2496/12 WEG -

Wohnungs­eigentums­recht: Eigentümer können Tiertransport im Aufzug nicht generell verbieten

Ungerechtfertigte Einschränkung des Eigentumsrechts

Regelt die Hausordnung einer Wohnungs­eigentums­anlage das generelle Verbot des Transports von Tieren im Aufzug, so liegt eine erhebliche Einschränkung des Eigentumsrechts vor. Eine solche Regelung ist daher unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Freiburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss eine Hausordnung welche eine Regelung enthielt, die die Beförderung von Tieren in den Personenaufzügen untersagte. Die Mieter einer Eigentumswohnung hielten sich jedoch nicht an das Verbot und benutzten mit ihrem Hund regelmäßig den Aufzug. Dies begründeten sie vor allem damit, dass der Hund infolge seines Alters und Krankheit nicht mehr Treppen steigen konnte und auch zu schwer zum Tragen war. Die Eigentümer einer Dachgeschosswohnung im Haus verwiesen auf ihre Hundehaarallergie und klagten gegen die Eigentümer der vermieteten Wohnung auf Durchsetzung des Verbots.

Tierbeförderungsverbot im Aufzug unzulässig

Das Amtsgericht Freiburg entschied gegen die Kläger. Denn der Beschluss der Wohnungseigentümer zum Tierbeförderungsverbot im Aufzug sei unwirksam gewesen. Der Beschluss habe die Ausübung des Eigentumsrechts der Wohnungseigentümer erheblich eingeschränkt, ohne dass dafür sachliche Gründe vorlagen. Zwar habe das Gericht nicht verkannt, dass durch die Hausordnung nicht die Tierhaltung generell verboten wurde. Doch das Verbot der Aufzugsnutzung mit einem Tier habe einschneidende Wirkung auf die Tierhaltung gehabt. So könne ein Tier bzw. der Tierhalter selbst aus gesundheitlichen Gründen auf den Aufzug angewiesen sein, um in die Wohnung zu gelangen.

Mietvertragliche Regelung wäre auch unwirksam

Zudem sei zu beachten gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass das Verbot nicht wirksam auf das Mietverhältnis übertragen werden konnte. Denn eine entsprechende Regelung im Mietvertrag würde keiner AGB-Kontrolle standhalten und daher ebenfalls unwirksam sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Amtsgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Freiburg_56-C-249612-WEG_Wohnungseigentumsrecht-Eigentuemer-koennen-Tiertransport-im-Aufzug-nicht-generell-verbieten~N17035

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17035 Dokument-Nr. 17035

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.