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Die Besuchsdauer in einer Mietwohnung darf nicht den Zeitraum von drei Monaten überschreiten. Überlässt der Mieter einem Dritten seine Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters, so rechtfertigt dies die fristgemäße ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall überließ die Mieterin verschiedenen Personen für längere Zeit ihre Wohnung. So lebten zunächst vom Sommer 1992 bis Spätherbst 1992 5 bis 6 Männer in der Wohnung. Danach wurde sie bis Frühjahr 1993 von zwei Frauen bewohnt. Eine von den beiden blieb bis Sommer 1993. Von Sommer 1993 bis Frühjahr 1994 wohnte dort ein älteres Ehepaar. Anschließend etwa drei Monate lang ein jüngeres Paar. Dies geschah ohne Einverständnis des Vermieters. Er kündigte daher im Februar 1994 das
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn das
Weiterhin sei es nach Auffassung des Amtsgerichts unbeachtlich gewesen, ob die Wohnung an
Darüber hinaus sei es unerheblich gewesen, so das Amtsgericht schließlich, ob ein Untermietverhältnis bestand oder nicht. Vielmehr genüge eine
Die obige Entscheidung wird leider oft mit dem falschen Aktenzeichen "Hö 3 C 5179/94" zitiert. Richtig ist das Aktenzeichen "Hö 3 C 5170/94".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2013
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 1995, 396/rb)
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Dokument-Nr. 15275
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