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Vermieter dürfen keine Kontrolle über den Besuch ausüben, den Mieter empfangen wollen. Dies gilt auch, wenn zwischen Mieter und Vermieter ein familiäres Verhältnis besteht. Das hat das Landgericht Gießen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall forderte eine
Der Schlüssel sollte fortan an einem Schlüsselbrett in der elterlichen Wohnung aufbewahrt werden und jeweils dort von der Tochter abgeholt werden. Die Tochter gab den Schlüssel ab, verlangte aber schließlich für den Zeitraum, in der sie die Wohnung durch diesen Umstand nicht mehr uneingeschränkt nutzen konnte, die gezahlte Miete zurück.
Das Landgericht stellte fest, dass die Frau die Miete habe mindern können. Dass die Eltern den Schlüssel zur Mietwohnung herausverlangten, weil sie dem Lebensgefährten keinen Zutritt zur Wohnung gewähren wollten, stelle einen
Nach Auffassung des Landesgericht Gießen verletzen die Eltern mit Ihrer Maßnahme das Gebrauchsrecht ihrer Tochter an der Wohnung (§§ 535, 536 BGB). Zum Kernbereich des Nutzungsrechts einer Wohnung gehöre auch das
Die Verletzung des Gebrauchsrechts sei vom Fehlerbegriff des Mietrechts umfasst, stellte das Gericht weiter fest. Durch den Verlust des Schlüssels und den gemachten Erlaubnis- und Kontrollvorbehalt sei die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben gewesen.
Die Wohnung sei für die
Da die Frau die Miete für die streitgegenständlichen Monate auf Null mindern konnte, könne sie die bereits gezahlte Miete von ihren Adoptiveltern zurückverlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Gießen (vt/st)
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Dokument-Nr. 12349
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