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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2012
33 C 2163/12 -

Unaufgeräumter Keller rechtfertigt keine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses

Keine Gefährdung der Mietsache wegen Lagerung von Sperrmüll

Lagert ein Mieter in seinem Keller Sperrmüll, so liegt darin nicht zwangsläufig eine Gefährdung der Mietsache. Die Unaufgeräumtheit des Kellers rechtfertige für sich daher keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieterin einer Wohnung wurde fristlos gekündigt, da sie der Aufforderung des Vermieters auf Entrümpelung des Kellers nicht nachkam. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin in ihrem Keller auf Paletten ruhend einen Schrank, Stühle, einen Tisch, eine alte Waschmaschine und Kartons aufbewahrte. Der Vermieter befürchtete, dass dies Ratten, Mäuse oder anderes Ungeziefer anlocken könnte. Da sich die Mieterin weigerte die Kündigung anzuerkennen, landete der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung war unwirksam

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Die Unaufgeräumtheit des Kellers habe kein Grund zur Kündigung nach § 543 Abs.1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet. Denn grundsätzlich könne der Mieter entscheiden, welche Gegenstände er wie in seinem Keller lagert. Die Grenze sei erst dann überschritten, wenn Schäden an der Mietsache drohen oder bereits eingetreten sind. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Ratten- und Ungezieferbefall war nicht zu befürchten

Darüber hinaus sei nach Ansicht des Amtsgerichts ein Befall von Ratten, Mäusen oder Ungeziefer nicht zu befürchten gewesen. Denn solche Tiere werden nicht von unaufgeräumten Kellern angezogen. Vielmehr sei dies nur bei der Lagerung von insbesondere verdorbenen Lebensmitteln zu erwarten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2013
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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