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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 08.10.2008
205 C 103/08 -

In Berlin ist mit Ratten im Keller zu rechnen - Mieter hat keinen Schadensersatzanspruch gegen Vermieter für zerstörte Gegenstände durch Rattenbefall

Überwiegendes Mitverschulden des Mieters schließt Schadensersatzanspruch aus

In Berlin ist damit zu rechnen, dass im Keller abgestellte Gegenstände von Ratten befallen und dadurch zerstört werden können. Daher hat im Schadensfall der Mieter gegen den Vermieter keinen Schadensersatzanspruch. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnten die Mieter eine im 1. OG eines Berliner Hinterhauses gelegene Wohnung. Zur Wohnung gehörte ein Keller. Der Vermieter hatte mehrmals im November und Dezember 2007 vorsorgliche Rattenbekämpfungsmaßnahmen durchführen lassen.

Ratten "zerstören" einige im Keller gelagerte Gegenstände

Trotzdem kam es im Dezember 2007 zu einem Rattenbefall des Kellers. Die Mieter behaupteten, dass dabei zahlreiche Gegenstände "irreparabel zerstört" worden seien. Bei den zerstörten Gegenständen soll es sich um einen Fernseher, einen DVB-T-Empfänger, einen DVD-Player, Teelichter, Schlittschuhe bzw. Inline-Skatern gehandelt haben. Die Mieter sahen im Rattenbefall einen Mietmangel. Für den Schaden an den Gegenständen verlangten sie vom Vermieter Schadensersatz von rund 1.300,- EUR.

Vermieter hat den Schaden nicht zu vertreten

Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage gegen den Vermieter ab. Er habe den Schaden nicht zu vertreten. An einem Vertretenmüssen fehle es, zumal der Vermieter vorsorglich entsprechende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen habe durchführen lassen.

Mieter trifft überwiegendes Mitverschulden am Schaden

Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, wie die genannten Gegenstände durch Ratten ohne Reparaturmöglichkeit "zerstört" werden könnten. Diese Frage könne aber offen bleiben, da den Mietern jedenfalls überwiegendes Mitverschulden anzulasten sei, führte das Gericht aus.

Mit Rattenbefall im Keller ist in Berlin zu rechnen

Ein Schadensersatzanspruch sei nach § 254 BGB ausgeschlossen. Die Mieter hätten fast neue Geräte nicht im Keller lagern dürfen, sondern Vorkehrungen gegen Rattenbefall treffen müssen, da "in Berlin der Befall eines Kellers mit Ratten zu den gewöhnlichen Begebenheiten zählt".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2010
Quelle: ra-online, AG Charlottenburg

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 203Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 203

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