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Ist bei Abschluss des Mietvertrags bekannt, dass es aufgrund des Ausbaus eines Flughafens zu einem erhöhten Fluglärm kommt, so hat der Mieter kein Recht zur Mietminderung. Die Kenntnis des Mangels schließt das Minderungsrecht aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Dem
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2013
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15904
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