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Sind sich beide Mietvertragsparteien bei Vertragsabschluss über den Zustand einer Wohnung einig, so kann nachträglich kein Mietmangel geltend gemacht werden. Vor allem wenn die vermeintlich mietmindernden Umstände dem Mieter offensichtlich bekannt waren, ist ein Anspruch auf geminderte Mietzahlung nicht durchsetzbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall machte die neue Mieterin einer am Rhein gelegenen Wohnung
Das Amtsgericht Köln folgte dem Antrag der Vermieter, einen Anspruch auf Erhalt der vollständigen Miete festzustellen. Die Mieterin habe keinen Anspruch auf Minderung der Miete, da die von ihr vorgetragenen Umstände keinen
Mietminderung könne auch nicht aufgrund des Schiffsverkehrs erhoben werden, da der Mieterin dieser Umstand bei
Auch die Mängel durch die Baustelle könnten nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/st)
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Dokument-Nr. 12951
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