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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2016
32 C 1155/16 (22) -

Nichtbeförderung aufgrund Stornierung des Fluges durch Reiseveranstalter begründet Ausgleichsanspruch

Grund der Nichtbeförderung für Ausgleichsanspruch unerheblich

Für den Ausgleichsanspruch des Fluggastes wegen einer Nichtbeförderung ist es unerheblich, ob die Nichtbeförderung aufgrund einer Annullierung durch die Fluggesellschaft oder einer Stornierung durch den Reiseveranstalter erfolgte. Daher begründet auch eine Flugstornierung durch den Reiseveranstalter einen Ausgleichsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar wurde im Dezember 2015 nicht wie geplant von Marsa Alam (Ägypten) nach Frankfurt a.M. geflogen. Es wurde schließlich mit einem anderen Flug befördert, wodurch das Ehepaar 12 Stunden später als geplant in Frankfurt a.M. ankam. Der Grund für die Nichtbeförderung ist zwischen dem Ehepaar und der Fluggesellschaft streitig. Während das Ehepaar behauptete, der Flug sei von der Fluggesellschaft storniert worden, führte die Fluggesellschaft an, der Flug sei von der Reiseveranstalterin storniert worden. Dafür könne sie nicht verantwortlich gemacht werden. Der Ehemann erhob schließlich für sich und seine Ehefrau Klage auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die beklagte Fluggesellschaft ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen einer Nichtbeförderung zu. Dabei sei es unerheblich, ob die Nichtbeförderung aufgrund einer Annullierung durch die Fluggesellschaft oder einer Stornierung durch den Reiseveranstalter erfolgte.

Grund der Nichtbeförderung für Ausgleichsanspruch unerheblich

Die Unerheblichkeit des Grundes für die Nichtbeförderung sei nach Ansicht des Amtsgerichts bereits an dem Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ersichtlich. Danach könne sich die Fluggesellschaft nur bei Vorliegen einer Annullierung bezüglich des Ausgleichsanspruchs aus der Haftung entziehen. Im Falle einer Nichtbeförderung könne sich das Luftfahrtunternehmen jedoch nicht entlasten. Es bestehe also eine verschuldensunabhängige Haftung. Hierbei sei es unbeachtlich, dass die Vorschrift von Annullierung und nicht von Stornierung spricht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 79/rb)

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