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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 14.12.2010
18 C 73/10 -

Vom Reiseveranstalter vorgenommene Umbuchung begründet Ent­schädigungs­anspruch des Fluggastes gegen Fluggesellschaft

Fluggast steht Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung zu

Nimmt ein Reiseveranstalter die Umbuchung eines Fluges vor und kommt es daher zu einer Nichtbeförderung, so steht dem Reisenden gegen die Fluggesellschaft ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Flug­gast­rechte­verordnung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Familie buchte bei einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Heraklion. Ein paar Tage vor Beginn der Reise im Oktober 2009 wurde die Familie jedoch davon informiert, dass ihr Rückflug umgebucht wurde. Aufgrund dessen, dass die Fluggesellschaft ein kleineres Flugzeug einsetzte, musste die Familie ihren Rückflug mit einer anderen Maschine antreten. Dies führte dazu, dass sie anstatt zu ihrer Heimatstadt Bremen nach Hamburg befördert wurden. Nachfolgend klagte die Familie gegen die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlungen. Die Fluggesellschaft wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass nicht sie, sondern die Reiseveranstalterin den Flug umgebucht habe.

Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestand

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Familie. Jedem Familienmitglied habe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR zugestanden. Denn in der Umbuchung des Rückfluges durch die Reiseveranstalterin sei eine Beförderungsverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu sehen gewesen. Die Fluggesellschaft habe daher Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 b) FluggastVO leisten müssen.

Pflicht zur Ausgleichszahlung trotz Umbuchung des Fluges durch Reiseveranstalterin

Die Fluggesellschaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts unabhängig davon Ausgleichszahlungen leisten müssen, dass nicht sie, sondern die Reiseveranstalterin den Flug umbuchte. Denn der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 FluggastVO verlange nicht, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderung verweigert. Dies sei auch sinnvoll, da es für den Fluggast in der Regel nicht möglich ist, zu erkennen, wer die konkrete Umbuchung des Fluges veranlasst hat. Müsste er dies erst klären, so wäre er an der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert. Dies stünde im Widerspruch zur Schutzfunktion der FluggastVO.

Mögliche Regressansprüche der Fluggesellschaft

Zudem sei zu beachten, so das Amtsgericht weiter, dass die Fluggesellschaft nicht schutzlos steht. Sie könne vielmehr gegenüber der Reiseveranstalterin Regressansprüche geltend machen (vgl. Art. 13 FluggastVO).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/RRa 2014, 97/rb)

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