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Kommt es zu einer erheblichen Flugverspätung, weil das Flugzeug nicht enteist werden konnte, steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen, da sie für die technische Funktionalität des Flugzeugs sorgen muss. Dazu gehört auch die Enteisung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 konnte ein Flugzeug aufgrund der winterlichen Witterungsverhältnisse nicht planmäßig von Frankfurt am Main nach Las Vegas starten. Hintergrund dessen war, dass die
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der klägerischen Fluggäste. Diesen habe nach der Fluggastrechteverordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 Euro zugestanden. Die Fluggesellschaft habe sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen dürfen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die fehlende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2015, 237/rb)
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Dokument-Nr. 21894
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