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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2016
32 C 1014/16 -

Erneute Enteisung aufgrund Verzögerung bei der Start­erlaubnis­erteilung sowie Startbahnwechsel stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar

Fluggast hat aufgrund Ankunftsverspätung Anspruch auf Ausgleichszahlung

Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil das Flugzeug wegen einer Verzögerung bei der Start­erlaubnis­erteilung erneut enteist und zudem aufgrund geänderter Windverhältnisse die Startbahn gewechselt werden muss, so kann ein davon betroffener Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) beanspruchen. Auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine Flugpassagierin von einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden betroffen. Hintergrund dessen war, dass wegen Verzögerungen bei der Erteilung der Starterlaubnis eine erneute Enteisung des Flugzeugs notwendig wurde und aufgrund von geänderten Windverhältnissen die Startbahn gewechselt werden musste. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände und verweigerte eine Ausgleichszahlung. Die Flugpassagierin erhob daraufhin Klage.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO könne sich die Fluggesellschaft nicht berufen.

Erneute Enteisung kein außergewöhnlicher Umstand

Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle in den Wintermonaten die aufgrund der beschränkten Wirkdauer der Enteisungsflüssigkeit einhergehende Notwendigkeit einer erneuten Enteisung infolge Verzögerungen bei der Erteilung der Starterlaubnis keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Denn die Enteisung diene wie jede andere technische Maßnahme zur Vorbereitung des Fluges dazu, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beförderung der Fluggäste zu schaffen und werde bei bestimmten Witterungsbedingungen routinemäßig durchgeführt. Die Enteisung gehöre damit zur normalen Ausübung der Tätigkeit einer Fluggesellschaft.

Kein Außergewöhnlicher Umstand aufgrund Startbahnwechsel

Ein außergewöhnlicher Umstand sei zudem nach Auffassung des Amtsgerichts nicht in den aufgrund geänderter Windverhältnisse erforderlichen Startbahnwechsel zusehen gewesen. Damit sei die Fluggesellschaft im Rahmen der Ausübung ihrer normalen Tätigkeit ebenfalls regelmäßig konfrontiert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 28/rb)

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