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Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil das Flugzeug wegen einer Verzögerung bei der Starterlaubniserteilung erneut enteist und zudem aufgrund geänderter Windverhältnisse die Startbahn gewechselt werden muss, so kann ein davon betroffener Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) beanspruchen. Auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Flugpassagierin von einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden betroffen. Hintergrund dessen war, dass wegen Verzögerungen bei der Erteilung der Starterlaubnis eine erneute
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle in den Wintermonaten die aufgrund der beschränkten Wirkdauer der Enteisungsflüssigkeit einhergehende Notwendigkeit einer erneuten
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 28/rb)
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Dokument-Nr. 24089
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