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Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil am Startflughafen zunächst die Verstopfung einer Toilette beseitigt werden muss, steht einem davon betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2015 verspätete sich der Abflug eines Flugzeuges in Frankfurt a.M., da zunächst die
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe aufgrund der Ankunftsverspätung von mehr als vier Stunden ein Anspruch auf
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 29/rb)
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Dokument-Nr. 24117
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