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Nur allein aus der Tatsache, dass ein Familienrichter eine Verhandlung in Unterhaltssachen auf den 11.11. um 11.11 Uhr terminiert, kann nicht geschlossen werden, dass er befangen ist. Auch in einer Familiensache streitende Parteien sollten ein bisschen Humor haben. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich eine Frau - eine allein erziehende Mutter mit einem behinderten Kind - nicht richtig ernst genommen. Der Amtsrichter hatte die mündliche Verhandlung in ihrer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11.11 Uhr festgelegt. Die Frau hielt den
Das Oberlandesgericht München wies den
Hätte der
Das OLG wies auch den Vortrag der Beklagten zurück, der
Im Ergebnis hatte das OLG keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Familienrichters.
Nur allein aus der Tatsache, dass ein Familienrichter eine Verhandlung in Unterhaltssachen auf den 11.11. um 11.11 Uhr terminiert, kann nicht geschlossen werden, dass er befangen ist. Auch in einer Familiensache streitende Parteien sollten ein bisschen Humor haben. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München (zt/pt).
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