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Amtsgericht Essen, Urteil vom 02.02.2022
196 C 97/21 -

Abmahnung vor Entzug des Wohneigentums muss beanstandetes Verhalten konkret bezeichnen

Bezeichnung der Verstöße als "Missachtung des Hausfriedens" und "Verletzung der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WEG" unzureichend

Die vor dem Entzug von Wohneigentum auszusprechende Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen. Es genügt nicht, lediglich die Verstöße als "Missachtung des Hausfriedens" und "Verletzung der Pflicht nach § 14 Abs. 1 WEG" zu bezeichnen. Dies hat das Amtsgericht Essen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2021 wurde unter anderem ein Beschluss gefasst, wonach einer der Miteigentümerinnen wegen "Missachtung des Hausfriedens" und "Verletzung ihrer Pflichten nach § 14 Abs. 1 WEG" abgemahnt wurde. Hintergrund der Abmahnung war der Vorwurf, dass der Mieter der betreffenden Wohnung mehrfach ein störendes und lautes Verhalten gezeigt haben soll. Zudem soll er einen Wohnungseigentümer beleidigt, bedroht und des Diebstahls bezichtigt haben. Die von der Abmahnung betroffene Wohnungseigentümerin hielt den Beschluss für unzulässig und erhob daher Klage.

Unwirksamkeit des Beschlusses über die Abmahnung

Das Amtsgericht Essen entschied zu Gunsten der Klägerin. Der Beschluss über die Abmahnung sei unwirksam. Eine Abmahnung müsse das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen, so dass dem Störenfried deutlich werde, welches Verhalten beanstandet wird und geändert werden soll. Dem werde der Beschluss nicht gerecht. Die Bezeichnung "Missachtung des Hausfriedens" und "Verletzung der Pflicht aus § 14 Abs. 1 WEG" stelle lediglich eine Wiedergabe des Gesetzestextes dar und sei nicht im Ansatz konkret. Die Klägerin werde damit nicht in die Lage versetzt abschätzen zu können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen bzw. vornehmen soll. In der Abmahnung werden keine konkreten Vorfälle geschildert, keine Daten genannt und keine Auswirkungen auf die übrigen Bewohner geschildert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2022
Quelle: Amtsgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 263Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 263

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