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Eine Klage zur Entziehung des Wohneigentums wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Wohnungseigentümers setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Setzt der Wohnungseigentümer aber im Rahmen eines Entziehungsverfahrens sein pflichtwidriges Verhalten fort, ist eine Abmahnung entbehrlich. Denn in diesem Fall kann der Zweck der Abmahnung nicht erreicht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Oktober 2015 trafen die
Sowohl das Amtsgericht Wiesbaden als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage auf Entziehung ab. Denn es fehle an der für eine Entziehung des Wohneigentums erforderlichen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Das Landgericht habe ihren Vortrag zu den weiteren Vorfällen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Zwar setze eine Entziehung des Wohneigentums nach § 18 Abs. 1 WEG eine
Der Zweck einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28434
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