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Wird ein Flug wegen der Bevorzugung eines zuvor wetterbedingt ausgefallenen Fluges annulliert, steht einem davon betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art.7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 wollte ein Mann von München über Abu Dhabi nach Phuket fliegen. Weil der 1. Teilflug annulliert wurde, erreichte er sein Flugziel mit einer Verspätung von 24 Stunden. Zu der
Das Amtsgericht Erding entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe gemäß Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2023
Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32710
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