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Findet sich ein Fluggast nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter ein und verpasst er dadurch seinen Flug, so steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Buchung eines Ersatzfluges zu. Selbst wenn ein rechtzeitiges Einfinden anzunehmen ist, begründet das Verharren in der Warteschlange bis kurz vor dem Abflug ein erhebliches Mitverschulden des Fluggastes dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 verpasste ein
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den
Soweit der
Selbst wenn die Behauptung des Fluggastes zutreffend gewesen sei, so das Amtsgericht, würde das Verharren in der Warteschlange bis kurz vor dem Abflug ein erhebliches Mitverschulden begründen. Dies würde ebenfalls den Schadenersatzanspruch ausschließen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2016
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2016, 25/rb)
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Dokument-Nr. 22433
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