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Eine Fluggesellschaft muss einen Passagier, der zu spät am Gate erscheint, um für seinen Anschlussflug die Bordkarte abzuholen, nicht mehr mitnehmen. Das gilt auch dann, wenn das Gepäck bereits in die Anschlussmaschine verladen worden ist. Dies hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Fluggast eine
Das Gericht wies die Klage ab. Die Klage sei nicht begründet. Dem Kläger stünden keine Rückforderungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu.
Nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 261/2004 habe sich der Fluggast spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einzufinden. Eine Abfertigung sei im vorliegenden Fall auch erforderlich gewesen, da der Kläger über eine
Ein erneutes Einchecken der Koffer in Frankfurt sei hier nicht erforderlich gewesen, da das Gepäck automatisch weiterbefördert worden sei. Das habe jedoch die Ausstellung einer gesonderten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rüsselsheim (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11472
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