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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.07.1988
20 C 79/87 -

Recht zur Mietminderung von 20 % wegen Lärmstörung durch Klavierspielen

Beschränkung der Spielzeit mit dem Klavier auf 2 Stunden täglich

Kommt es aufgrund von Klavierspielen in einem Mietshaus zu einer Lärmbelästigung, kann der Mieter berechtigt sein, die Miete um bis zu 20 % zu mindern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn täglich mehr als zwei Stunden mit dem Klavier geübt wird und dabei die Zimmerlautstärke überschritten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da sie sich durch das Klavierspielen einer Mitmieterin gestört fühlten. Da die Vermieterin jedoch das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben ihre Miete um 20 % der Grundmiete mindern dürfen. Denn die durch das Klavierspielen ausgehende Lärmbelästigung habe die Benutzbarkeit der Wohnung beeinträchtigt.

Beschränkung des Klavierspielens auf 2 Stunden täglich

Grundsätzlich sei zwar Klavierspiel oder Musik in einer Mietwohnung zulässig, so das Amtsgericht weiter. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn es zu den Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 20 und 7 Uhr erfolgt. Zudem sei das Klavierspielen außerhalb der Ruhezeiten auf zwei Stunden pro Tag zu beschränken, wenn nicht in Zimmerlaustärke gespielt werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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