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Ein Mieter ist nicht verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses bedarfsunabhängig den Teppichboden zu erneuern. Eine entsprechende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Ein Mieter ist zudem berechtigt, zum vertragsgemäßen Gebrauch des Badezimmers Dübbellöcher in Kacheln zu bohren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei ehemaligen Mietvertragsparteien Streit um die Auszahlung der Kaution. Die Vermieterin behielt einen Teil ein. Hintergrund dessen war, dass sie einen neuen
Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, nach dem Auszug den
Nach Auffassung des Amtsgerichts hätte die Vermieterin ohnehin einen Abzug "neu für alt" vornehmen müssen. Angesichts der Nutzungsdauer eines Teppichs von zehn Jahren und der Alters des streitgegenständlichen Teppichs von fünf Jahren, hätte ein Abzug von mindestens 50 % vorgenommen werden müssen.
Darüber hinaus gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung Dübel zu setzen und Kacheln insbesondere in der Küche und im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2015
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/WuM 2015, 27/rb)
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Dokument-Nr. 20550
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