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Nicht jedes Tier hat Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum, so dass eine Klausel in einem Mietvertrag, die das Halten von Haustieren generell ausschließt, unwirksam wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall wurde um die Rechtmäßigkeit einzelner Klauseln eines Mietvertragsformulars gestritten. Unter anderem ging es dabei um eine Bestimmung, die das Halten von Haustieren grundsätzlich für "unzulässig" erklärte. Die
Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese
Außerdem wurde um eine
Das OLG Franfurt und der Bundesgerichtshof befanden, dass die
Das OLG Frankfurt führte in der Berufungsinstanz aus: Es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, dass der Mieter Dübel setzen und Kacheln, insbesondere in Bädern und in der Küche, anbohren dürfe. Die Grenze für das Gebrauchsrecht des Mieters sei das verkehrsübliche Maß. Soweit der Vermieter es unterlassen habe, in einem Bad die Halterung für die üblichen Installationsgegenstände wie Spiegel, Konsole, Handtuchhalter anzubringen, sei der Mieter berechtigt, dies nachzuholen.
Der Bundesgerichtshof folgte der Rechtsauffassung des OLG. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st/pt)
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Dokument-Nr. 11484
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