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Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 03.11.1983
3 C 304/83 -

Anspruch auf Schadenersatz bei Neuverlegung eines Teppichbodens aufgrund starker Verschmutzung

Erneuerung eines Teppichbodens stellt keine Renovierungsarbeit dar

Ist ein zum Zeitpunkt des Auszugs des Mieters etwa 10 Jahre alter Teppichboden stark verschmutzt und muss er daher neu verlegt werden, so hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Der Vermieter muss sich jedoch die Abnutzung durch den normalen Gebrauch anrechnen lassen. Zudem stellt die Neuverlegung eines Teppichbodens keine Renovierungsarbeit dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall zog eine Mieterin im November 1982 aus der angemieteten Wohnung aus. Da der zum Zeitpunkt des Mietbeginns im Dezember 1973 neu verlegte Teppich nach dem Auszug stark verfleckt war und roch, tauschte die Vermieterin den Teppichboden aus. Die Kosten dafür verlangte sie von der Mieterin ersetzt. Da sich diese weigerte zu zahlen, kam es zur Klage.

Anspruch auf 1/10 der Erneuerungskosten bestand

Das Amtsgericht Freiburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Teppichbodens zugestanden. Denn der Teppich sei beim Auszug der Mieterin nicht nur durch eine normale Abnutzung wertlos geworden, sondern auch durch eine vertragswidrige Behandlung. Ein stark verfleckter und übel riechender Teppich sei einem Nachmieter nicht zuzumuten. Die Vermieterin habe jedoch nur 1/10 der Kosten zugestanden. Denn sie habe sich ausgehend von einer Lebenszeit für einen Teppichboden mittlerer Qualität von 10 Jahren für die normale Abnutzung 9/10 der Erneuerungskosten anrechnen lassen müssen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Erneuerung eines Teppichs keine Renovierungsarbeit darstellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2015
Quelle: Amtsgericht Freiburg, ra-online (zt/WuM 1984, 80/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1984, 80Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 80

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