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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 21.11.1994
127 C 11283/94 H -

Beschimpfungen und tätlicher Angriff des Sohns einer Mieterin rechtfertigen fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Schwerwiegende Vertragsverletzung durch Störung des Hausfriedens begründete Kündigung

Beschimpft der Sohn einer Mieterin andere Mieter und kommt es zu einem tätlichen Angriff gegenüber einem Mieter, stellt dies eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Die damit einhergehende Störung des Hausfriedens rechtfertigt die fristlose Kündigung der Mieterin. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Mieterin im Juli 1994 fristlos gekündigt. Hintergrund der Kündigung war, dass der Sohn der Mieterin einen anderen Mieter im Treppenhaus mit einem nassen Knüppelseil schlug und ihn dabei mit den Worten "Hau ab von hier, Du Sau-Jude" beschimpfte. Die Mieterin stand während des Vorfalls in der Wohnungstür und feuerte ihren Sohn mit den Worten "Schlag drauf, schlag drauf" an. Da die Mieterin die Kündigung jedoch nicht akzeptierte, landete der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Amtsgericht Dortmund sah die fristlose Kündigung der Mieterin für zulässig an. Das Verhalten des Sohns, welches der Mieterin zuzurechnen war, habe eine solch schwerwiegende schuldhafte Vertragsverletzung und damit Störung des Hausfriedens dargestellt, dass der Vermieterin ein weiteres Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zugemutet werden konnte. Die Kündigung sei daher nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) wirksam gewesen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1994 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/DWW 1996, 282/rb)

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